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   VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16   

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VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16 (https://dejure.org/2017,29483)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13.07.2017 - 1 K 3231/16 (https://dejure.org/2017,29483)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 1 K 3231/16 (https://dejure.org/2017,29483)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13
    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Jedenfalls aber liegt kein gröblicher Fehler, d.h. ein missbräuchlicher, also bewusst fehlerhafter Ansatz oder ein schwerer und offenkundiger Rechtsverstoß (vgl. zum Ausschluss der Bagatellgrenze in diesem Fall OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31) vor.

    Sie ist u.a. nur dann fehlerhaft, wenn in einer für den Beitragssatz relevanten Weise Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als "willkürlich" erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31; s. auch Kluge in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 596 m.w.N. zum Gebührenrecht).

    Dieser Fehler unterschreitet die bei mindestens 3 % anzusetzende Bagatellgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31) bei weitem.

    Ein gröblicher Fehler, d.h. ein missbräuchlicher, also bewusst fehlerhafter Ansatz oder ein schwerer und offenkundiger Rechtsverstoß (vgl. zum Ausschluss der Bagatellgrenze in diesem Fall OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31) liegt ebenfalls nicht vor.

    Allerdings ist gerichtlich auch insoweit nur zu prüfen, ob der Verband die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13, juris Rn. 34).

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).

    Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre (vgl. zur Rechtsprechung der 1. Kammer VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 46 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 36 ff.).

    Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann der Kläger auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 57. und Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 997/15, juris Rn. 57).

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).

    Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre (vgl. zur Rechtsprechung der 1. Kammer VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 46 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 36 ff.).

    Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann der Kläger auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 57. und Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 997/15, juris Rn. 57).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).

    Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 12) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2016 - 4 LB 24/15

    Beitragsbescheid eines Wasser- und Bodenverbandes; Anforderungen an eine

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Ungenügend ist eine Bezugnahme auf satzungsfremde Unterlagen, deren Inhalt nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15, juris Rn. 35).

    Dieser Fall unterscheidet sich demnach von derjenigen Konstellation, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1964 - IV C 143/62, BVerwGE 18, 318) und des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15, juris) zugrunde lagen: Im ersten Fall sah die Satzung lediglich einen Verweis auf einen Plan des Kreisbaumeisters ohne weitere textliche Festsetzungen vor.

    Es wurde deswegen Bezug genommen auf satzungsfremde Unterlagen, nämlich den aus diversen Unterlagen zur Verbandstätigkeit bestehenden Verbandsplan (Gewässerunterlagen, Gewässer- und Anlagenverzeichnis, Gewässerpflegepläne usw.), deren Inhalt in der Verbandssatzung nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15, juris Rn. 2 ff.; Rn. 35 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr ist der Begriff der Gewässerunterhaltung - einem ökologischen Verständnis folgend - sachlich umfassender zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 29.05.1964 - IV C 143.62

    Plan eines Wasserverbandes als Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Eine Landkarte, die die textliche Umgrenzung des Verbandsgebiets in der Satzung ersetzt, ist als Bestandteil der Satzung eines Wasserverbandes mit zu verkünden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - IV C 143/62, BVerwGE 18, 318, 322).

    Dieser Fall unterscheidet sich demnach von derjenigen Konstellation, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1964 - IV C 143/62, BVerwGE 18, 318) und des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15, juris) zugrunde lagen: Im ersten Fall sah die Satzung lediglich einen Verweis auf einen Plan des Kreisbaumeisters ohne weitere textliche Festsetzungen vor.

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Dieser Einwand wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07, juris Rn. 39).

    Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und haben damit die Aufgabe, die Leistungen abzugelten, die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, juris Rn. 29; Reinhardt/Hasche, WVG, § 30 Rn. 37).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

    Auszug aus VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13, juris).
  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 2294/07

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 9 B 20.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2013 - 1 L 18/08

    Festlegung des Gebiets eines Wasser- und Bodenverbandes

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltung;

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakten der beigezogenen Verfahren VG 1 K 410/16 und VG 1 K 3231/16, nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge und des Protokolls der mündlichen Verhandlung in diesen Verfahren vom 13. Juli 2017 verwiesen.
  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakten der Parallelverfahren VG 1 K 1260/15, VG 1 K 5144/15, VG 1 K 5145/15 sowie VG 1 K 3231/16 nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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